Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters bei der Umlage von Betriebskosten
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2014 - VIII ZR 257/13
Haben die Parteien eines Wohnraummietverhältnisses im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter bestimmte Betriebskosten auf den Mieter umlegen können soll, aber offen gelassen, nach welchem Verteilungsmaßstab, so kann der Vermieter solche Betriebskosten nach billigem Ermessen auf den Mieter umlegen, sofern er sich im Mietvertrag ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten hat. Eine solche Vereinbarung verstößt nicht gegen § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern ist eine wirksame andere Regelung des Umlagemaßstabs im Sinne dieser Vorschrift (Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.2014 - VIII ZR 257/13).
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Dr. Klaus Pfizenmayer, Heilbronn
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht